§ 1 StrRehaGSchäV — Schädigende Ereignisse

Schädigende Ereignisse im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind:

1.

Freiheitsentziehung innerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer,

2.

Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des § 2 Absatz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer,

3.

Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und

4.

Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.