§ 2 StromBGebV — Auslagenerhebung

Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.