Art 1 StrBNÜbkSEG

(1) Folgenden völkerrechtlichen Übereinkünften wird zugestimmt:

1.

dem in Brüssel am 18. September 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 1994 II S. 1765, 1768),

2.

dem in Brüssel am 18. September 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzübereinkommen zu dem vorgenannten Übereinkommen.

(2) Das Protokoll und das Zusatzübereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.