§ 1 StrafAktÜbV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten

1.

der Staatsanwaltschaften;

2.

der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;

3.

der Gerichte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.