§ 1 StrafAktÜbV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten
1.
der Staatsanwaltschaften;
2.
der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
3.
der Gerichte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.