§ 11 EGStPO — Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.