§ 62 StPO — Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1.

Gefahr im Verzug ist oder

2.

der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wirdund die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.