§ 218 StPO — Ladung des Verteidigers
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.