§ 1 StipHV — Jährliche Höchstgrenze
Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt
1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,
2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.