§ 14 StipG — Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über

1.

Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,

2.

Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,

3.

Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,

4.

die Zahlweise,

5.

Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,

6.

Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,

7.

Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,

8.

Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,

9.

die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,

10.

Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.