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Startseite › Gesetze › StiftPKG › § 18
StiftPKG
  1. § 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
  2. § 2 Stiftungszweck
  3. § 3 Vermögen und Finanzierung
  4. § 4 Satzung
  5. § 5 Organe der Stiftung
  6. § 6 Stiftungsrat
  7. § 7 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats
  8. § 8 Vorstand
  9. § 9 Präsident, Präsidentin
  10. § 10 Beirat
  11. § 11 Aufsicht
  12. § 12 Haushalt
  13. § 13 Übertragung und Verwaltung der Kulturgüter
  14. § 14 Beschäftigte
  15. § 15 Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit
  16. § 16 Auskunfts- und Einsichtsrechte
  17. § 17 Gerichtsgebühren, Abgaben
  18. § 18 Dienstsiegel
  19. § 19 Zulegung von Stiftungen des Privatrechts
  20. § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz

§ 18 StiftPKG — Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 17
Gerichtsgebühren, Abgaben
Inhaltsverzeichnis
StiftPKG
Nächste Vorschrift →
§ 19
Zulegung von Stiftungen des Privatrechts

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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