Art 2 StGrenzVtrLUXG

In den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Vertrags Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Vertrags die in den Ländern Rheinland-Pfalz beziehungsweise Saarland geltenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht bereits zuvor in Kraft waren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.