Art 2 EGStGB — Vorbehalte für das Landesrecht

Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen

1.

den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder

2.

unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.