§ 181b StGB — Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.