§ 155 StGB — Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich

1.

die den Eid ersetzende Bekräftigung,

2.

die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.