§ 155 StGB — Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.