§ 4 SteinKAGSaarG

Bei einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Gesellschaft als Eigentümerin eines gemäß § 2 eingebrachten Grundstücks oder als Inhaberin eines gemäß § 2 eingebrachten Rechts genügt zum Nachweis, daß das Grundstück oder das Recht auf Grund des § 2 in die Gesellschaft eingebracht und auf Grund des § 3 auf sie übergegangen ist, eine schriftliche Erklärung der Gesellschaft, die nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung bedarf.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.