§ 17 StBPPV — Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer
(1) Die Steuerberaterkammern und die Bundessteuerberaterkammer bestimmen die natürlichen Personen, die Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erhalten sollen, und stellen diesen Personen den privaten Schlüssel und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung.
(2) Der Zugang zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer erfolgt ausschließlich mithilfe des privaten Schlüssels und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.