Anlage 2 StBerG — (zu § 146 Satz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3434 u. 3435; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Gliederung

 

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

 Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

 Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

 Unterabschnitt 1 Berufung

 Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

 Unterabschnitt 1 Revision

 Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112

Vorbemerkung:

(1)

Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2)

Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer damit zu belasten.

(3)

Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

 

Abschnitt 1

Verfahren vor dem Landgericht

 

Unterabschnitt 1

Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

1.

einer Warnung,

2.

eines Verweises,

3.

einer Geldbuße,

4.

eines befristeten Berufsverbots240,00 EUR

112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen480,00 EUR

 

Unterabschnitt 2

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen160,00 EUR

 

Abschnitt 2

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

 

Unterabschnitt 1

Berufung

210Berufungsverfahren mit Urteil1,5

211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5

 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 

 

Unterabschnitt 2

Beschwerde

220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen

Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR

 Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 

 

Abschnitt 3

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

 

Unterabschnitt 1

Revision

310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0

311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0

 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 

 

Unterabschnitt 2

Beschwerde

320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen1,0

321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR

 Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 

 

Abschnitt 4

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.