Eingangsformel StBDVÄndV 2

Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.