§ 38 StBAPO — Prüfungsfächer

(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.

Allgemeines Abgabenrecht,

2.

Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.

Umsatzsteuer,

4.

Buchführung und Bilanzwesen sowie

5.

Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern.

(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.

(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.