§ 10 StBAG — Übergangsvorschrift zu § 9
Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.