§ 1 StandRegV

Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn

1.

sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,

2.

sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,

3.

für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.