§ 2 StAbzVeranlZÜV — Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz
(1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
(2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.