I. StaatsbegrAnO

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.