§ 5 SpruchG — Antragsgegner

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.

der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

2.

der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

3.

der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;

4.

der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;

5.

der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

6.

der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

7.

der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;

8.

der Nummer 8 gegen den Bieterzu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.