§ 5 SpruchG — Antragsgegner
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
1.
der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
2.
der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
3.
der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
4.
der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
5.
der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
6.
der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
7.
der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;
8.
der Nummer 8 gegen den Bieterzu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.