§ 5d SprengG — Aufbewahrungspflicht

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:

1.

die EU-Konformitätserklärung,

2.

die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,

3.

die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

4.

die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und

5.

die Berichte über die Nachprüfungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.