§ 10c SpielV
Die Unterrichtung über den Spieler- und Jugendschutz umfasst insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1.
Gewerbeordnung und Spielverordnung,
2.
Spielhallenrecht der Länder,
3.
Jugendschutzrecht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.