§ 4 SpedKfmAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2

Berufsbildung,

1.3

Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,

1.4

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5

Umweltschutz;

2.

Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:

2.1

Arbeitsorganisation,

2.2

Teamarbeit und Kommunikation,

2.3

Informations- und Kommunikationssysteme,

2.4

Datenschutz und Datensicherheit;

3.

Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben;

4.

Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik;

5.

Speditionelle und logistische Leistungen:

5.1

Güterversendung und Transport,

5.2

Lagerlogistik,

5.3

Sammelgut- und Systemverkehre,

5.4

Internationale Spedition,

5.5

Logistische Dienstleistungen;

6.

Verträge, Haftung und Versicherungen;

7.

Marketing;

8.

Gefahrgut, Schutz und Sicherheit;

9.

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

9.1

Zahlungsverkehr und Buchführung,

9.2

Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

9.3

Qualitätsmanagement.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.