§ 1 SparkGiroVerbG
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.