§ 3 SozSichVoRV
Den §§ 1 und 2 gehen die für einzelne Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen vor.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.