Art 4 SozSichAbkGBRDVbgG

Die nach Artikel 33 Nr. 6 der Vereinbarung von den deutschen Trägern der Unfallversicherung aufzubringenden Beträge werden auf alle Träger der deutschen Unfallversicherung umgelegt. Die Erstattung und die Umlage werden von der deutschen Verbindungsstelle für die Unfallversicherung durchgeführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.