§ 35 SortSchG 1985 — Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.