§ 6 SonntRPapIndAusnV

Auf Grund eines Tarifvertrags oder, soweit eine solche Regelung nicht besteht, auf Grund einer Betriebsvereinbarung kann

a)

die in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Dauer der Ruhezeit für höchstens 5 Sonntage bis auf 16 Stunden verkürzt werden, wenn die Arbeitnehmer an diesen Sonntagen mindestens in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit freigestellt werden,

oder

b)

die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Dauer der Arbeitszeit an Sonntagen auf höchstens 12 Stunden verlängert werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.