§ 4 SolZG — Tarifvorschriften
Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
1.
des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
3,75 vom Hundert,
2.
des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7
7,5 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.