§ 4 SolZG — Tarifvorschriften

Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen

1.
des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
3,75 vom Hundert,

2.
des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7
7,5 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.