§ 30 SolvV — Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt für die in Artikel 481 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Ausnahme vom Abzug im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ein Prozentsatz von 50 Prozent.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.