§ 11 SUV — Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium
Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.