§ 7 SokaSiG2 — 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus der Anlage 22 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus der Anlage 23 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.