§ 6 SoEnergieV — Bekanntmachung der Ausschreibungen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

den Gebotstermin,

2.

die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechtigungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

3.

die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

4.

die Anforderungen an Gebote nach § 8,

5.

die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit,

6.

einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15,

7.

einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.