§ 11 SLV — Beförderung der Mannschaften

Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.

zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.

zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.

zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,

4.

zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,

5.

zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,

6.

zum Korporal nach sieben Jahren und

7.

zum Stabskorporal nach zehn Jahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.