Eingangsformel SiV

Auf Grund des § 240a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, von denen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.