§ 1 SHStatG1985AussV

Im Jahre 1985 werden folgende nach § 4 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294) angeordneten Erhebungen ausgesetzt:

1.

die Erhebung des Bestandes an Heimen und sonstigen baulichen Einrichtungen nach § 4 Nr. 4,

2.

die Erhebung der von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit nach § 4 Nr. 5,

3.

die Erhebung der in der Jugendhilfe tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und Berufsausbildungsabschluß nach § 4 Nr. 6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.