§ 1 SGZDVertrAnO

Auf Grund des § 51 Abs. 3 Nr. 3 Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch die Zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 1. April 1982 (BGBl. I S. 418), übertrage ich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Streitigkeiten in Angelegenheiten

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des Ersatzes für Gegenstände eines Zivildienstleistenden (§ 35 Abs. 5 ZDG),

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der Gewährung von Sterbegeld infolge Tod eines Zivildienstleistenden an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung (§ 35 Abs. 8 ZDG) und

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des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen (§ 50 ZDG) auf das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln 51.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.