Art 18 6. SGGÄndG — Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.