§ 122 SGG

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.