§ 143 SGB IX — Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1.

die Leistungsberechtigten und

2.

die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfeals Bundesstatistik durchgeführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.