§ 27a SGB 7 — Nutzung der Telematikinfrastruktur
(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
(2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
(3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches.
(4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.