§ 169 SGB 7 — Erhebung von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1.

dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder

2.

ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.