§ 86 SGB 4 — Ausnahmegenehmigung

Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.