§ 74 SGB XIV — Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1
1.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,
2.
ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,
3.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.