§ 103 SGB XIV — Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene

Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23

1.

nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,

2.

während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.