Eingangsformel SGB3EntGRuhV

Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.